Der Verein der Förderer und Freunde der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Verein der Förderer und Freunde der Alfred Toepfer Akademie“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. VR 130212 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schneverdingen. Der Verein wurde am 14.09.1989 errichtet.

3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO durch die ideelle, materielle, finanzielle und publizistische Unterstützung der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzes, in Lehre und Forschung sowie in der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz durch Beiträge, Umlagen, Spenden und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Daneben kann der Verein seinen Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, z.B. durch die Übernahme von Kosten, die von der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz zu tragen wären oder die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Verein.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb/ Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Verzug mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

3. Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden. Ausschluss kann nach Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand mit schriftlichem und begründetem Bescheid erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt; das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Zuschüsse nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen rechte und Ansprüche erlöschen.

5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

6. Der Verein kann Ehrenmitglieder haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags befreit.

 

§ 4 Mittel

Der Verein erhält seine Mittel aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen, aus einmaligen Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen und anderen Einkünften.

 

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Mitarbeiter der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz dürfen nicht als Vorstandsmitglieder des Vereins tätig sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden von bzw. durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wahlen finden alle drei Jahre statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode durch Zuwahl ergänzt werden. Das Amt des einzelnen Vorstandsmitgliedes endet außer durch Widerruf erst, wenn dafür nach Ablauf der Wahlzeit ein Nachfolger gewählt worden ist. Wiederwahl ist – auch mehrfach – möglich.

2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Von ihrer Vertretungsmacht sollen nur Gebrauch machen der 1. stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der 2. stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch Beschluss der Mehrheit des Vorstandes oder auf Antrag von einem Viertel der Zahl der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit mindestens einmonatiger Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung.

2. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die in der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl des Vorstands,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Beschlussfassung über die Abänderung der Satzung,
e) die Festsetzung oder Änderung der Beiträge,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

1. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Jedes Mitglied kann spätestens 8 Tage vor der Versammlung die Behandlung weiterer schriftlich formulierter Punkte verlangen.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Änderungen des Vereinszwecks können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder mit ¾ Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist gemäß § 10 Abs. 1, Satz 2 und 3 zu verfahren. Zur Beschlussfassung über andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beantragen fünf anwesende Mitglieder eine geheime Wahl, so ist in dieser Form abzustimmen.

3. Jedes Mitglied kann sich bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

 

§ 9 Geschäftsführung

1. Der Verein bestellt eine Geschäftsführung

2. Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte gemäß den Richtlinien des Vorstandes. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

3. Die Jahresabrechnung wird von zweijährlich durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern geprüft.

 

§10 Auflösung des Vereins, Aufhebung, Wegfall des bisherigen Zweckes

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder mit ¾ Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins: an die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Satzung gem. Änderungsbeschluss vom 29.10.2015.